(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
- 1. unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,
- 2. spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen,
- 3. spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf
- 4. nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.