(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
- 1. der Beschwerdeführer,
- 2. die Regulierungsbehörde,
- 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.