(2) Die Bundesnetzagentur kann zum Zwecke der Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes durch den in Absatz 1 genannten Betreiber eingehalten werden, im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Sicherheitskatalog für die physische Resilienz Bestimmungen treffen:
- 1. zur Durchführung der Zertifizierung einschließlich des Audits,
- 2. zu fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die zertifizierende Stelle,
- 3. zu Format, Inhalt und Gestaltung von Nachweisen,
- 4. zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes,
- 5. zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und
- 6. zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes.
Soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 2 Nummer 12 des KRITIS-Dachgesetzes in einem der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c des KRITIS-Dachgesetzes bestimmten Bereiche betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auch das Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie her.