(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu genügen nach
- 1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024,
- 2. Artikel 81 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder
- 3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.