(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
- 1. die Durchführung der Risikobewertung nach Artikel 7 und die Aufstellung des Präventionsplans nach Artikel 8,
- 2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 4, Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 8,
- 3. die in Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben sowie
- 4. die nationale Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13.
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 1 bis 3 und Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.