(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
- 1. das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1,
- 2. die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines Großtransformators und eines geeigneten Transportwagens,
- 3. die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2,
- 4. die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und Satz 3,
- 5. die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer 3 jeweils umzusetzen sind.
Sowohl die Relevanz des betroffenen Abschnittes für den allgemeinen Schienenverkehr als auch die Vereinbarkeit mit bisher geplanten Maßnahmen zum Ausbau und zur Instandhaltung des Schienennetzes des Bundes sind bei der Auswahl der Maßnahmen, der Reihenfolge ihrer Erledigung und der Festlegung ihrer Dringlichkeit in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Besonders dringliche Maßnahmen nach Absatz 2 setzen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 um. Bei der Planung und der Herstellung des Transformatorennetzes ist grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der bestehende Zustand in Bezug auf die Barrierefreiheit noch der zukünftige barrierefreie Ausbau an Verkehrsstationen und Bahnhöfen beeinträchtigt wird.