(1) Bezogen auf Anlagen des Übertragungsnetzes sowie bezogen auf Anlagen der technischen Infrastruktur, die von der von der Höherauslastung des Übertragungsnetzes ausgehenden elektromagnetischen Beeinflussung im Sinne des § 49a betroffen und die jeweils am 31. März 2023 bereits in Betrieb sind, sind § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden auf
- 1. die temporäre Höherauslastung im Sinne des § 49b Absatz 1,
- 2. die in § 49a Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen, mit Ausnahme des Ausbaus, insbesondere die Einrichtung und Durchführung des witterungsabhängigen Freileitungsbetriebs, und
- 3. die durch die Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 jeweils erforderlichen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Sinne der §§ 49a und 49b sowohl der Übertragungsnetzbetreiber als auch der von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen.
Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 ergibt. Satz 1 Nummer 2 und 3 ist anzuwenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027. Bis zu den in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeitpunkten sollen die in Satz 1 genannten Maßnahmen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Interessen- und Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 4 ist nicht anzuwenden auf das Verhältnis zwischen Netzbetreibern und betroffenen Betreibern technischer Infrastrukturen, gegenüber der Personensicherheit der an der betroffenen technischen Infrastruktur tätigen Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz sowie auf Belange der Landes- und Bündnisverteidigung.