(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
- 1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Absatz 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
- 2. einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, mittels dinglicher Rechte oder
- 3. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.