(1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er
- 1. auf der Grundlage einer Offshore-Kooperationsvereinbarung eine internationale Offshore-Anbindungsleitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist oder hinsichtlich derer sich eine hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen Gründen ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer solchen internationalen Offshore-Anbindungsleitung beteiligt ist und
- 2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder einer betriebsbedingten Wartung dieser internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten oder sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen
- a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See liegen, die durch die internationale Offshore-Anbindungsleitung angebunden werden, oder
- b) auf der Offshore-Kooperationsvereinbarung.