(2b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen können Anschlussnehmern den Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung anbieten. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach Satz 1 gibt dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen das Recht, vom Anschlussnehmer eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung muss insbesondere folgende Regelungen enthalten:
- 1. Höhe der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
- 2. Zeitraum oder Zeiträume der Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung,
- 3. Dauer der flexiblen Netzanschlussvereinbarung,
- 4. technische Anforderungen an die Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung und
- 5. Haftung des Anschlussnehmers bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung.
§ 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Inhalte einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14a bleiben unberührt.