(1) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, für ihr jeweiliges Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren folgende Systemdienstleistungen zu beschaffen:
- 1. Dienstleistungen zur Spannungsregelung,
- 2. Trägheit der lokalen Netzstabilität,
- 3. Kurzschlussstrom,
- 4. dynamische Blindstromstützung,
- 5. Schwarzstartfähigkeit und
- 6. Inselbetriebsfähigkeit.
Dabei darf die Beschaffung dieser Systemdienstleistungen nur erfolgen, soweit diese für einen sicheren, zuverlässigen und effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.