(1) Die Bundesnetzagentur kann juristische Personen oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 verpflichten, der Bundesnetzagentur nicht personenbezogene, energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Erreichung der Ziele des § 1 und die Verwirklichung der Zwecke des § 1 zu überwachen. Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen von Satz 1 insbesondere verpflichten:
- 1. Energieversorgungsunternehmen,
- 2. Marktgebietsverantwortliche,
- 3. Betreiber von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen mit einer installierten Leistung von über 1 Megawatt oder
- 4. Betreiber von Börsen zum Handel oder zur Allokation von Energiemarktprodukten.
Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur Art und Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten nach Satz 1 treffen, etwa zur Übermittlung über eine durch die Bundesnetzagentur vorgegebene Schnittstelle zum automatisierten Datenaustausch. Die nach Satz 1 durch die Bundesnetzagentur Verpflichteten haben bei der Übermittlung von Daten an die Bundesnetzagentur Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Erfolgt eine Kennzeichnung nicht, kann die Bundesnetzagentur von ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.