Alle Vorschriften: EnWG
§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
§ 109 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Lege Lata
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
Lege Lata
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