(5) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen sind;
- b. die Häufigkeit der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen;
- c. die operationellen Standards, die für die Aggregation und den Vergleich von Daten über die Transaktionsregister hinweg und für den Zugang der in Absatz 3 genannten Stellen zu diesen Informationen erforderlich sind;
- d. die Bedingungen, die Modalitäten und die erforderliche Dokumentation, auf deren Grundlage die Transaktionsregister den in Absatz 3 genannten Stellen Zugang gewähren.