(1) Clearingmitglieder und Kunden, die Kontrakte über eine gemäß Artikel 25 anerkannte CCP clearen, melden diese Clearingtätigkeit wie folgt:
- a. wenn sie in der Union niedergelassen, aber nicht Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, melden sie die Clearingtätigkeit den für sie zuständigen Behörden;
- b. wenn sie Teil einer Gruppe sind, die in der Union einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegt, meldet das Unionsmutterunternehmen dieser Gruppe diese Clearingtätigkeit der für es zuständigen Behörde auf konsolidierter Basis.