(2) Ein Transaktionsregister im Sinne des Absatzes 1 richtet seinen Antrag auf Anerkennung zusammen mit allen erforderlichen Informationen an die ESMA, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittstaat unterliegt, der
- a. von der Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 75 Absatz 1 als Staat anerkannt wurde, der über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt,
- b. mit der Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 75 Absatz 2 geschlossen hat und
- c. mit der Union Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 75 Absatz 3 getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Behörden der Union, einschließlich der ESMA, unmittelbaren und ständigen Zugang zu allen erforderlichen Informationen haben.