(1) Stellt die ESMA gemäß Artikel 64 Absatz 5 fest, dass ein Transaktionsregister einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen hat, fasst sie einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:
- a. Aufforderung an das Transaktionsregister, den Verstoß zu beenden;
- b. Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 65;
- c. öffentliche Bekanntmachung;
- d. als letztes Mittel Widerruf der Registrierung des Transaktionsregisters.