(2) Für die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:
- a. bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstabe c, nach Anhang I Abschnitt II Buchstabe c bis g sowie nach Anhang I Abschnitt III Buchstaben a und b betragen die Geldbußen mindestens 10000 EUR, höchstens aber 200000 EUR;
- b. bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstaben a, b und d bis k sowie nach Anhang I Abschnitt II Buchstaben a, b und h betragen die Geldbußen mindestens 5000 EUR, höchstens aber 100000 EUR;
- c. bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt IV betragen die Geldbußen mindestens 5000 EUR, höchstens aber 10000 EUR.