(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:
- a. Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
- b. sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
- c. sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
- d. sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
- e. sie nennt die nach Artikel 66 zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;
- f. sie nennt die nach Artikel 65 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind, und
- g. sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) überprüfen zu lassen.