(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
- a. das einheitliche Formblatt für die Angaben nach Absatz 1;
- b. Häufigkeit und Termine der Information nach Absatz 2;
- c. die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts die Angaben häufiger verlangen kann als unter Buchstabe b festgelegt.