(5) Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann:
- a. Übermittlung des Namens des PTRR-Dienstleisters an die ESMA; und
- b. Weitergabe der Bewertung der zuständigen Behörde, wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen vom PTRR-Dienstleister erfüllt werden, an die ESMA.