(6) Haben die für die CCP zuständige Behörde und die ESMA gemäß Absatz 4 entschieden, dass die Änderung nicht wesentlich ist, so verfahren sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Entscheidung jeweils folgendermaßen:
- a. Sie erteilen die Validierung, wenn die CCP die vorliegende Verordnung einhält, oder verweigern sie, wenn die CCP die vorliegende Verordnung nicht einhält, und
- b. sie teilen einander schriftlich mit einer ausführlichen Begründung mit, ob die Validierung erteilt oder verweigert wurde.