(3) Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA und nach Konsultation des ESRB und der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die Arten der Sicherheiten, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Barmittel, Gold, Staatsanleihen sowie Unternehmensanleihen von sehr guter Bonität und gedeckte Schuldverschreibungen,
- b. die in Absatz 1 genannten Abschläge unter Berücksichtigung der angestrebten Begrenzung ihrer prozyklischen Auswirkungen und
- c. die relevanten Bedingungen, zu denen öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken als Sicherheiten gemäß Absatz 1 akzeptiert werden können, einschließlich angemessener Konzentrationsgrenzen, Anforderungen an die Kreditqualität und strenger Anforderungen an das Korrelationsrisiko für Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken.