(2c) Die ESMA kann — nach Konsultation des ESRB und im Einvernehmen mit den in Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken gemäß Artikel 24b Absatz 3 und entsprechend der nach Absatz 2a des vorliegenden Artikels ermittelten Systemrelevanz der CCP — auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung zu dem Schluss gelangen, dass die Systemrelevanz einer CCP oder einiger ihrer Clearingdienste so wesentlich ist, dass diese CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte. Die Zustimmung einer emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die im Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannte Empfehlung insgesamt beziehen. Die Bewertung der ESMA umfasst auch Folgendes:
- a. Eine Erklärung, inwiefern die Erfüllung der in Absatz 2b festgelegten Bedingungen das Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nicht hinreichend mindern würde,
- b. eine Beschreibung der Merkmale der von der CCP angebotenen Clearingdienste, einschließlich der Liquiditätsanforderungen und Anforderungen bezüglich der physischen Abwicklung in Verbindung mit der Erbringung solcher Dienste,
- c. c)eine quantitative technische Bewertung der Kosten und Nutzen sowie der Folgen einer Entscheidung, die CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anzuerkennen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
- i) das Bestehen eines potenziellen alternativen Ersatzes für die Erbringung der betreffenden Clearingdienste in den betreffenden Währungen für Clearingmitglieder, und, soweit die Informationen verfügbar sind, ihre in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden,
- ii) die möglichen Folgen, die sich aus der Einbeziehung der von der CCP gehaltenen ausstehenden Kontrakte in den Durchführungsrechtsakt ergeben.
Auf der Grundlage ihrer Bewertung empfiehlt die ESMA der Kommission, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem bestätigt wird, dass die betreffende CCP nicht für die Erbringung bestimmter Clearingdienste oder für bestimmte Clearingtätigkeiten anerkannt werden sollte.Die Kommission hat mindestens 30 Arbeitstage Zeit, um die Empfehlung der ESMA zu bewerten.Nach Übermittlung der in Unterabsatz 2 genannten Empfehlung kann die Kommission als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem sie Folgendes festlegt:
- a. dass einige oder alle Clearingdienste dieser Drittstaaten-CCP nach einem von der Kommission gemäß Buchstabe b dieses Unterabsatzes festgelegten Übergangszeitraum von dieser CCP für in der Union ansässige Clearingmitglieder und Handelsplätze nur erbracht werden können, nachdem sie gemäß Artikel 14 dafür zugelassen worden ist;
- b. einen angemessenen Übergangszeitraum für die CCP, ihre Clearingmitglieder und deren Kunden. Der Übergangszeitraum darf nicht länger als zwei Jahre sein und kann einmal um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, wenn die Gründe für die Gewährung eines Übergangszeitraums immer noch vorliegen;
- c. die Bedingungen, unter denen die CCP während des in Buchstabe b genannten Übergangszeitraums bestimmte Clearingdienste weiterhin erbringen oder bestimmte Clearingtätigkeiten weiterhin ausführen kann;
- d. sämtliche Maßnahmen, die während des Übergangszeitraums ergriffen werden, um die potenziellen Kosten für Clearingmitglieder und deren Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union niedergelassen sind, zu begrenzen.
Bei der Festlegung der in Unterabsatz 4 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen und des Übergangszeitraums berücksichtigt die Kommission Folgendes:
- a. die Merkmale der von der CCP angebotenen Dienstleistungen und ihre Substituierbarkeit;
- b. ob und in welchem Ausmaß ausstehende geclearte Transaktionen in den Anwendungsbereich des Durchführungsrechtsakts fallen, wobei die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Einbeziehung zu berücksichtigen sind;
- c. die möglichen finanziellen Auswirkungen auf die Clearingmitglieder und, soweit diese Informationen verfügbar sind, ihre Kunden, insbesondere diejenigen, die in der Union ansässig sind.
Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 erlassen.