(1) Die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden nehmen mit Blick auf eine CCP mindestens sämtliche der folgenden Schritte vor:
- a. Überprüfung der Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von den CCPs eingeführt wurden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen;
- b. Überprüfung der von der CCP erbrachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten, insbesondere der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die nach der Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 17a oder Artikel 49a erbracht wurden;
- c. Bewertung der Risiken, einschließlich finanzieller und operationeller Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;
- d. Überprüfung der von der CCP gemäß Artikel 15a vorgenommenen Änderungen.