(4) Das Kollegium nimmt — unbeschadet der Verantwortlichkeiten zuständiger Behörden im Rahmen dieser Verordnung — folgende Aufgaben wahr:
- a. Ausarbeitung der Stellungnahme gemäß Artikel 19;
- b. Informationsaustausch, einschließlich Informationsersuchen, gemäß Artikel 84;
- c. Einigung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter seinen Mitgliedern;
- d. Koordinierung von aufsichtlichen Prüfungsprogrammen auf der Grundlage einer Risikobewertung der CCP, und
- e. Festlegung von Verfahren und Notfallplänen für Krisensituationen gemäß Artikel 24.