(1) Ein beschleunigtes Verfahren für die Genehmigung einer Ausweitung der Zulassung findet Anwendung, wenn eine CCP beabsichtigt, gemäß Artikel 15 ihre Geschäftstätigkeit auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten auszuweiten und wenn eine solche Ausweitung alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- a. sie bewirkt nicht, dass die CCP ihre operative Struktur zu irgendeinem Zeitpunkt im Kontraktzyklus erheblich anpassen muss;
- b. sie umfasst nicht das Angebot Kontrakte zu clearen, die nicht auf dieselbe Weise wie oder zusammen mit bereits von der CCP geclearten Kontrakten liquidiert werden können;
- c. sie bewirkt nicht, dass die CCP wesentliche neue Vertragsspezifikationen berücksichtigen muss;
- d. sie führt nicht zur Einführung wesentlicher neuer Risiken oder einer erheblichen Erhöhung des Risikoprofils der CCP;
- e. sie umfasst nicht das Angebot eines neuen Abwicklungs- oder Liefermechanismus oder -dienstes, bei dem Verbindungen zu einem anderen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, einem Zentralverwahrer oder einem anderen Zahlungssystem, das bzw. der von der CCP zuvor nicht genutzt wurde, hergestellt werden.