(2) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
- a. die Art der Ausweitung von Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten, die sich nicht wesentlich auf das Risikoprofil einer CCP auswirken würden, und
- b. die Häufigkeit, in der eine CCP die Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelung meldet, wobei diese nicht mehr als einmal alle drei Monate betragen darf.