(5) Mit Ausnahme der Meldepflicht gemäß Artikel 9 gilt diese Verordnung nicht für die folgenden Einrichtungen:
- a. die in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken;
- b. öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 4 Nummer 18 der Richtlinie 2006/48/EG, soweit sie sich im Besitz von Zentralstaaten befinden und für sie eine einer ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung seitens des jeweiligen Zentralstaats gilt;
- c. die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität und den Europäischen Stabilitätsmechanismus.