(1) Der notifizierende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission folgende Informationen und unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Informationen:
- a. eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems einschließlich seiner Sicherheitsniveaus und des Ausstellers bzw. der Aussteller elektronischer Identifizierungsmittel im Rahmen des Systems;
- b. b)das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf Folgendes:
- i) den das elektronische Identifizierungsmittel ausstellenden Beteiligten;
- ii) den das Authentifizierungsverfahren durchführenden Beteiligten;
- c. die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n);
- d. Informationen über die Einrichtung bzw. Einrichtungen, die die Registrierung der eindeutigen Personenidentifizierungsdaten verwaltet bzw. verwalten;
- e. eine Beschreibung, inwieweit die Anforderungen des in Artikel 12 Absatz 8 genannten Durchführungsrechtsakts erfüllt werden;
- f. eine Beschreibung der Authentifizierung gemäß Artikel 7 Buchstabe f;
- g. Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder von den betroffenen beeinträchtigten Teilen.