(2) Unbeschadet des Artikels 5a Absatz 18 umfassen die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen mindestens Folgendes:
- a. den Bericht über die Bewertung des Zertifikats und der Zertifizierung der zertifizierten europäischen Brieftasche für die Digitale Identität;
- b. eine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems, in dessen Rahmen die europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitgestellt wird;
- c. das geltende Aufsichtssystem und Informationen über die Haftungsregelung in Bezug auf die Beteiligten, die die europäische Brieftasche für die Digitale Identität bereitstellen;
- d. die für das elektronische Identifizierungssystem zuständige(n) Behörde(n);
- e. Regelungen für die Aussetzung oder den Widerruf des elektronischen Identifizierungssystems oder der Authentifizierung oder der betroffenen beeinträchtigten Teile.