Artikel 5 Pseudonyme bei elektronischen Transaktionen
Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, wonach die Nutzer sich identifizieren müssen, oder der Rechtswirkungen, …
Artikel 5
Pseudonyme bei elektronischen Transaktionen
Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, wonach die Nutzer sich identifizieren müssen, oder der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach nationalem Recht haben, darf die Benutzung von vom Nutzer gewählten Pseudonymen nicht untersagt werden.