(3) Die Aufsichtsstelle, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses Ersuchen aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
- a. Die erbetene Unterstützung steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den nach Artikel 46a und 46b durchgeführten Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstelle;
- b. die Aufsichtsstelle ist für die Gewährung der erbetenen Unterstützung nicht zuständig;
- c. die Gewährung der erbetenen Unterstützung wäre nicht vereinbar mit dieser Verordnung.