(1) Qualifizierte elektronische Journale müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a. sie werden von einem oder mehreren qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern erstellt und verwaltet;
- b. sie stellen die Herkunft der Datensätze im Journal fest;
- c. sie gewährleisten die eindeutige fortlaufende chronologische Reihenfolge der Datensätze im Journal;
- d. sie zeichnen die Daten so auf, dass jede spätere Änderung an den Daten sofort erkennbar ist, und gewährleisten somit ihre Unversehrtheit im Zeitverlauf.