(1) Mit dem Verfahren für die Validierung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, wird die Gültigkeit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, bestätigt, wenn
- a. das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat zum Zeitpunkt des Signierens ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen war, das die Anforderungen des Anhangs I erfüllt,
- b. das qualifizierte Zertifikat von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestellt wurde und zum Zeitpunkt des Signierens gültig war,
- c. die Signaturvalidierungsdaten den Daten entsprechen, die dem vertrauenden Beteiligten bereitgestellt werden,
- d. der eindeutige Datensatz, der den Unterzeichner im Zertifikat repräsentiert, dem vertrauenden Beteiligten korrekt bereitgestellt wird,
- e. die etwaige Benutzung eines Pseudonyms dem vertrauenden Beteiligten eindeutig angegeben wird, wenn zum Zeitpunkt des Signierens ein Pseudonym benutzt wurde,
- f. die Unversehrtheit der unterzeichneten Daten nicht beeinträchtigt ist,
- g. die Anforderungen des Artikels 26 zum Zeitpunkt des Signierens erfüllt waren.