(2) Für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Vertrauensdienste erbringen, gilt Folgendes:
- a. Sie unterrichten die Aufsichtsstelle mindestens einen Monat vor der Vornahme von Änderungen bei der Erbringung ihrer qualifizierten Vertrauensdienste bzw. mindestens drei Monate vorher im Fall einer beabsichtigten Einstellung dieser Tätigkeiten.
- b. Sie beschäftigen Personal und gegebenenfalls Unterauftragnehmer, das bzw. die über das erforderliche Fachwissen, die erforderliche Zuverlässigkeit, die erforderliche Erfahrung und die erforderlichen Qualifikationen verfügt bzw. verfügen, in Bezug auf die Vorschriften für die Sicherheit und den Schutz personenbezogener Daten angemessen geschult worden ist und Verwaltungs- und Managementverfahren anwendet, die den anerkannten europäischen oder internationalen Normen entsprechen.
- c. Sie verfügen in Bezug auf das Haftungsrisiko für Schäden gemäß Artikel 13 über ausreichende Finanzmittel und/oder schließen eine angemessene Haftpflichtversicherung nach nationalem Recht ab.
- d. Sie informieren Personen, die einen qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Weise in einem öffentlich zugänglichen Raum und individuell über die genauen Bedingungen für die Nutzung des Dienstes, einschließlich Nutzungsbeschränkungen, bevor sie vertragliche Beziehungen zu dieser Person eingehen.
- e. Sie verwenden vertrauenswürdige Systeme und Produkte, die vor Veränderungen geschützt sind und die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit der von ihnen unterstützten Prozesse sicherstellen, einschließlich der Verwendung geeigneter kryptografischer Verfahren.
- f. f)Sie verwenden vertrauenswürdige Systeme für die Speicherung der ihnen übermittelten Daten in einer überprüfbaren Form, so dass
- i) diese nur mit Zustimmung der Person, auf die sich die Daten beziehen, öffentlich abrufbar sind,
- ii) nur befugte Personen Daten eingeben und gespeicherte Daten ändern können,
- iii) die Daten auf ihre Echtheit hin überprüft werden können.
- fa. fa)Unbeschadet des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 haben sie angemessene Strategien und treffen entsprechende Maßnahmen zur Beherrschung rechtlicher, geschäftlicher, betrieblicher und sonstiger direkter oder indirekter Risiken bei der Erbringung des qualifizierten Vertrauensdienstes, einschließlich zumindest Maßnahmen in Bezug auf Folgendes:
- i) Registrierungs- und Einbindungsverfahren für einen Dienst;
- ii) Verfahrens- oder Verwaltungskontrollen;
- iii) die Verwaltung und Durchführung von Diensten.
- fb. Sie teilen der Aufsichtsstelle, den identifizierbaren betroffenen Personen, gegebenenfalls anderen einschlägigen zuständigen Stellen und — auf Ersuchen der Aufsichtsstelle — der Öffentlichkeit, wenn es von öffentlichem Interesse ist, unverzüglich, in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorfall, alle Sicherheitsverstöße oder Störungen bei der Erbringung des Dienstes oder der Durchführung der in Buchstabe fa Ziffern i, ii oder iii genannten Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin gespeicherten personenbezogenen Daten haben, mit.
- g. Sie ergreifen geeignete Maßnahmen gegen Fälschung, Diebstahl oder missbräuchliche Verwendung von Daten oder gegen unberechtigte Löschung, Änderung oder Unzugänglichmachung von Daten;
- h. Sie zeichnen alle einschlägigen Informationen über die von dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgegebenen und empfangenen Daten auf und bewahren sie auch nach der Einstellung der Tätigkeit des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters so lange wie nötig auf, um bei Gerichtsverfahren entsprechende Beweismittel liefern zu können und die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen. Die Aufzeichnung kann in elektronischer Form erfolgen.
- i. Sie verfügen über einen fortlaufend aktualisierten Beendigungsplan, um die Kontinuität des Dienstes nach den von der Aufsichtsstelle gemäß Artikel 46b Absatz 4 Buchstabe i geprüften Vorgaben sicherzustellen.
- j. Sie stellen eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG sicher.
- k. Sie erstellen im Falle qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, eine Zertifikatsdatenbank und halten sie auf dem neuesten Stand.