(1) Für nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die nichtqualifizierte Vertrauensdienste erbringen, gilt Folgendes:
- a. a)Sie haben angemessene Konzepte und treffen entsprechende Maßnahmen zur Beherrschung rechtlicher, geschäftlicher, betrieblicher und sonstiger direkter oder indirekter Risiken bei der Erbringung des nichtqualifizierten Vertrauensdienstes, diese umfassen unbeschadet des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 zumindest jene in Bezug auf:
- i) Registrierungs- und Einbindungsverfahren für einen Vertrauensdienst;
- ii) Verfahrens- oder Verwaltungskontrollen, die für die Erbringung von Vertrauensdiensten erforderlich sind;
- iii) die Verwaltung und Durchführung von Vertrauensdiensten.
- b. Sie teilen der Aufsichtsstelle, den identifizierbaren betroffenen Personen, der Öffentlichkeit, wenn es von öffentlichem Interesse ist, und gegebenenfalls anderen einschlägigen zuständigen Stellen unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden, nachdem sie von etwaigen Sicherheitsverletzungen oder Störungen Kenntnis erlangt haben, alle Sicherheitsverletzungen oder Störungen bei der Erbringung des Dienstes oder der Durchführung der in Buchstabe a Ziffern i, ii oder iii genannten Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf den erbrachten Vertrauensdienst oder die darin gespeicherten personenbezogenen Daten haben, mit.