(2) Die Aufsichtsstelle, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird, kann dieses Ersuchen aus einem der folgenden Gründe ablehnen:
- a. Die Aufsichtsstelle ist für die Gewährung der erbetenen Unterstützung nicht zuständig;
- b. die erbetene Unterstützung steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den gemäß Artikel 17 durchgeführten Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstelle;
- c. die Gewährung der erbetenen Unterstützung wäre nicht vereinbar mit dieser Verordnung.