(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Verstöße gegen diese Verordnung von qualifizierten und nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbietern Geldbußen verhängt werden mit einem Höchstmaß von mindestens:
- a. 5000000 EUR, wenn es sich bei dem Vertrauensdiensteanbieter um eine natürliche Person handelt; oder
- b. wenn es sich bei dem Vertrauensdiensteanbieter um eine juristische Person handelt, 5000000 EUR oder 1 % des gesamten weltweiten in dem Geschäftsjahr, das dem Jahr, in dem der Verstoß stattfand, vorausging, getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem der Vertrauensdiensteanbieter angehörte, je nachdem, welcher Betrag höher ist.