(3) Der Interoperabilitätsrahmen muss folgende Kriterien erfüllen:
- a. Er ist auf Technologieneutralität angelegt und unterscheidet nicht zwischen spezifischen nationalen technischen Lösungen für die elektronische Identifizierung in dem betreffenden Mitgliedstaat,
- b. er entspricht nach Möglichkeit den europäischen und internationalen Normen,
- c. er fördert die Umsetzung des eingebauten Datenschutzes und der eingebauten Sicherheit.
- d. er gewährleistet, dass personenbezogene Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden.