(4) Bei der Festlegung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktpass kann die Kommission bestimmte Produktgruppen von der Anforderung, einen digitalen Produktpass zu haben, ausnehmen, wenn
- a. in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen der Artikel 10 und 11 keine technischen Spezifikationen des digitalen Produktpasses verfügbar sind oder
- b. andere Rechtsvorschriften der Union ein System für die digitale Bereitstellung von Informationen in Bezug auf eine Produktgruppe umfassen, für die die Kommission der Auffassung ist, dass sie die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Ziele erreicht.