(1) Die Richtlinie 2009/125/EG wird mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben, davon ausgenommen sind
- a. a)Artikel 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, die Artikel 11, 14, 15, 18 und 19 sowie die Anhänge I, II IV, V und VII der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die
- i) für Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärmepumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Luftheizungs- und -kühlungsprodukte, Lüftungsanlagen, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte bis zum 31. Dezember 2026
- ii) für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/125/EG erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden — allerdings nur insoweit, als zwecks Behebung technischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesen Durchführungsmaßnahmen Änderungen erforderlich sind — bis zum 31. Dezember 2030 anstelle der Artikel 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 19 und 20 sowie der Anhänge I, II, III und IV der vorliegenden Verordnung gelten;
- b. Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1, die Artikel 4, 5 und 8, Artikel 9 Absatz 3, die Artikel 10, 14 und 20 sowie die Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 2009/125/EG in der am 17. Juli 2024 geltenden Fassung, die für Produkte, die durch gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie erlassene Durchführungsmaßnahmen reguliert werden, so lange weiterhin anstelle der Artikel 1, 2, 27 und 29, von Artikel 41 Absatz 4, von Artikel 43 Absatz 2, der Artikel 44, 45und 46 und von Artikel 74 sowie der Anhänge IV und V der vorliegenden Verordnung gelten, bis diese Maßnahmen aufgehoben oder für überholt erklärt werden.