Im Fall der Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen, die in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, haften folgende Wirtschaftsteilnehmer für dem Verbraucher entstandene Schäden:
- a. der Hersteller oder
- b. sofern der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur oder der Bevollmächtigte des Herstellers, wobei die Haftung des Herstellers unberührt bleibt, oder
- c. sofern der Importeur nicht in der Union niedergelassen ist oder der Hersteller keinen Bevollmächtigten hat, der Fulfilment-Dienstleister.
Die Haftung dieser Wirtschaftsteilnehmer für Schäden lässt die Anwendung sonstiger Rechtsbehelfe, die Verbrauchern nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Verfügung stehen, unberührt.