(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:
- a. Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;
- b. der etwaige vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes;
- c. die finanzielle Lage der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person;
- d. der wirtschaftliche Nutzen, den die verantwortlich gemachte natürliche oder juristische Person aus dem Verstoß gezogen hat, sofern dieser ermittelt werden kann;
- e. der durch den Verstoß verursachte Umweltschaden;
- f. alle Maßnahmen, die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person ergriffen werden, um den verursachten Schaden zu mindern oder zu beheben;
- g. ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist;
- h. etwaige andere erschwerende oder mildernde Umstände im jeweiligen Fall.