(5) Die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Informationen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem übermittelt und müssen alle verfügbaren Angaben umfassen, insbesondere die zur Identifizierung des nichtkonformen Produkts erforderlichen Daten, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachten Argumente. Die Marktüberwachungsbehörden geben außerdem an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- a. das Produkt erfüllt nicht die Anforderungen, die in dem gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegt wurden, oder
- b. Mängel in den in den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die eine Konformitätsvermutung begründen.