Artikel 65
Umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge
(1) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber vergeben im Einklang mit der Richtlinie 2014/24/EU bzw. der Richtlinie 2014/25/EU öffentliche Aufträge gemäß den Mindestanforderungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Beschaffung von Produkten, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, oder von Bau- oder Dienstleistungen, wenn diese Produkte für Tätigkeiten verwendet werden, die Gegenstand solcher Aufträge sind (im Folgenden Mindestanforderungen).
(2) Die Mindestanforderungen werden je nach Sachlage festgelegt, um Anreize für das Angebot an und die Nachfrage nach ökologisch nachhaltigen Produkten zu schaffen, die unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, wobei der Wert und das Volumen der für die betreffenden Produktgruppen vergebenen öffentlichen Aufträge und die wirtschaftliche Durchführbarkeit der Beschaffung ökologisch nachhaltigerer Produkte durch öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ohne dass unverhältnismäßige Kosten entstehen, zu berücksichtigen sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, mittels Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen in Form von technischen Spezifikationen, Zuschlagskriterien oder für die Auftragsausführung oder Zielvorgaben festzulegen.