(2) Die Leistungsanforderungen beruhen auf den in Anhang I genannten relevanten Produktparametern und umfassen gegebenenfalls eines oder beide der folgenden Elemente:
- a. Mindest- oder Höchstwerte in Bezug auf einen spezifischen Produktparameter oder eine Kombination von Produktparametern,
- b. nicht quantitative Anforderungen zur Verbesserung der Leistung in Bezug auf einen oder mehrere dieser Produktparameter.