(2) Bevor Vertreiber ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, auf dem Markt bereitstellen, müssen sie Folgendes sicherstellen:
- a. Das Produkt ist mit der CE-Kennzeichnung gemäß den Artikeln 45 und 46 oder mit einer gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe d erlassenen Konformitätskennzeichnung versehen und, falls einschlägig, etikettiert oder verfügt über einen digitalen Produktpass gemäß dem delegierten Rechtsakt.
- b. Dem Produkt sind die erforderlichen Unterlagen und eine digitale Gebrauchsanleitung beigefügt, die in einer Sprache zur Verfügung gestellt werden, die von den Kunden leicht verstanden werden kann und die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird, und diese Anleitung ist klar, verständlich und lesbar und enthält mindestens — wie in dem gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen — die Informationen, die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festgelegt sind. Die in Artikel 27 Absatz 7 Unterabsätze 4 und 5 niedergelegten Verpflichtungen gelten entsprechend.
- c. Der Hersteller und der Importeur haben die Anforderungen des Artikels 27 Absätze 5 und 6 sowie des Artikels 29 Absatz 3 erfüllt.