(3) Die Kommission bewertet die unterbreitete Selbstregulierungsmaßnahme und holt erforderlichenfalls wissenschaftliche Gutachten von dezentralen Agenturen der Union ein. In dieser Bewertung überprüft die Kommission, ob folgende Kriterien erfüllt sind:
- a. die Selbstregulierungsmaßnahme wurde von mindestens zwei Wirtschaftsteilnehmern unterbreitet;
- b. der mengenmäßige Marktanteil der Unterzeichner der Selbstregulierungsmaßnahme in Bezug auf die unter diese Maßnahme fallenden Produkte beträgt mindestens 80 % der in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Einheiten;
- c. die Selbstregulierungsmaßnahme trägt schneller oder kostengünstiger dazu bei, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu verbessern und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt sicherzustellen als ein gemäß Artikel 4 erlassener delegierter Rechtsakt und besteht aus Ökodesign-Anforderungen, die für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich sind;
- d. die Selbstregulierungsmaßnahme erfüllt die in Anhang VI festgelegten Kriterien;
- e. die Selbstregulierungsmaßnahme steht im Einklang mit dem Unionsrecht und den internationalen Handelsverpflichtungen der Union.