(4) Die zuständigen Behörden und deren Beauftragte sind befugt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energieverbrauchsrelevante Produkte
- 1. hergestellt werden,
- 2. in Betrieb genommen werden,
- 3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
- 4. ausgestellt sind.
Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen, insbesondere hierzu in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Befugnisse haben die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 können gegenüber dem Hersteller und gegenüber Personen, die das Produkt ausstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt lagern, Gebühren und Auslagen erhoben werden, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind.